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Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz

Allgemein

Der Münchner war wohl ungeduldig geworden im Hinblick auf seine Erfolge im Gym. Deshalb hatte er sich im Web Präparate bestellt, die zu mehr Sichtbarem beim Muskelaufbautraining führen sollten. Das Internet ist auch hier verführerisch. Es wird alles angeboten, was das Herz begehrt. Auch das Verbotene. Denn Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz.

Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz.

Die Gründe sind gesundheitliche. Die Einnahme von Hormonen ohne ärztliche Aufsicht und Kontrolle stellen eine hohe Gesundheitsgefahr dar. Dopingpräparate sind damit nicht nur in sportlichen Wettbewerben verboten, sondern auch für den Privatmenschen, der nur Freizeitsport betreibt. Also auch für Bodybuilder. Der Unterschied zu den Spitzensportler ist nur der, dass die allerdings deutlich höher bestraft werden als Freizeitsportler.

Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen dem, der sich im Web Dopingpräparate bestellt.

Auch wenn die Bestellung bei einem Lieferanten zum Beispiel in Polen erfolgt, wo die Hormone legal erworben werden können. Denn § 4 Absatz 2 des Antidopinggesetzes verbietet unmißverständlich sowohl Erwerb als auch Besitz von Dopingmitteln. Egal wo und wie gekauft. „Im Ausland ist es doch legal“ ist also keine hilfreiche Ausrede! Das Risiko eines Bestellers im Web zeigt sich an diesem Fall.

Wie schon in Ermittlungen in Drogendelikten üblich fing auch hier der Zoll das Paket ab und sah sich den Inhalt an.

Die Zollfahnder kennen die Wege der Dopingverkäufer und auch die einschlägigen Adressen im Netz. Da die Kunden sich die Präparate in der Regel nach Hause liefern lassen können die Ermittler am Ende ganz einfach Ermittlungsverfahren einleiten. Der Münchner hat sich sofort nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Staatsanwaltschaft München an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt.

Wichtig ist für die Beschuldigten auch in solchen Fällen, ohne Anwalt keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Ein Strafverteidiger wird natürlich sofort dazu raten, sich gegenüber der Polizei nicht zu äußern. Stattdessen wird er Akteneinsicht beantragen, um Kenntnis von der Beweislage gegen den Beschuldigten zu erhalten. Erst danach kann erwogen werden, eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen an die Staatsanwaltschaft zu senden. Den Münchner erwartet am Ende eine Geldstrafe.

27. Mai 2026/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/betaeubungsmittel-drogen-verkauf.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2026-05-27 17:57:592026-05-27 18:03:58Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz

Strafverteidiger rät, bei der Polizei keine Aussage zu machen

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Ein Strafverteidiger rät stets, bei der Polizei keine Aussage zu machen. Dies sollte für jeden Beschuldigten die eiserne Regel sein. Die schwersten Fehler werden von Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten genau an dieser Stelle gemacht. Weil sie in der Aufregung kopflose Angaben machen, die sie später schwer bereuen.

Ein Strafverteidiger rät, bei der Polizei keine Angaben zu machen, damit Beschuldigte kein Risiko eingehen, sondern auf Nr. Sicher gehen.

Beschuldigte haben das Recht haben, nix zu sagen. Alle demokratischen Staaten enthalten in ihren Verfassungen das Recht des Bürgers, sich nicht selbst belasten zu müssen. Deshalb enthält auch die deutsche Strafprozessordnung das Recht eines jeden Beschuldigten, vor der Polizei die Aussage zu verweigern.

Die Tatverdächtigen des Münchner Spatenhauses an der Oper tun gut daran, diesen Grundsatz genau zu beherzigen.

Ausweislich der Zeitungsberichte über die Durchsuchungen vom vergangenen Donnerstag sollen etwa 50 Angestellte des Spatenhauses an der Oper dessen Wirte, die Brüder Kuffler, jahrelang betrogen haben. Nach Zeitungsangaben sollen sie dies getan haben, indem sie Gäste schwarz und an der Kasse vorbei abkassiert hatten. Der Verteidiger eines dieser Beschuldigten (Fachanwalt für Strafrecht und RA Florian Schneider) hat seinem Mandanten, einem der Angestellten des Spatenhauses an der Oper, sofort dazu geraten, bei der Polizei jede Aussage zu verweigern.

Der Strafverteidiger rät, bei der Polizei keine Aussage zu machen, da ein Beschuldigter nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen, dass die Strafverfolger die dünne Beweislage ihres Strafverfahrens stabilisieren können.

Die Durchsuchungen bei einer so großen Zahl von Tatverdächtigen, – angeblich 50, – führen naturgemäß zu viel Aufregung und Angst unter den Betroffenen. Die Versuchung mag groß sein, sich rechtfertigen zu wollen und deshalb auszusagen. Die kurzfristige Erleichterung ist es aber nicht wert, sich später über seine eigenen undurchdachten Angaben bei der Polizei schwarz zu ärgern.

Alles, auch das unbedachte Geäußerte, wird später gegen einen Beschuldigten verwendet werden, das wird auch ein Anwalt nur noch schlecht retten können.

Von dem Gesagten kommt man dann kaum wieder herunter. Die Ermittler notieren dies in der Akte und der Beschuldigte bereut das Gesagte bitter. „Ich nehme meine Aussage zurück“ heißt es dann oft. Trotzdem heißt es später, gesagt ist gesagt, und ein Richter wird die Aussage später bewerten bei seiner Würdigung der Beweislage!

10. Mai 2026/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2026-05-10 16:56:402026-05-17 21:16:38Strafverteidiger rät, bei der Polizei keine Aussage zu machen

Bußgeldbescheide wegen Trunkenheit gefährden Fahrerlaubnis

Straßenverkehrsdelikte

Bußgeldbescheide wegen Trunkenheit im Verkehr gefährden die Fahrerlaubnis. Diese Erfahrung wird ein Autofahrer machen, wenn auch sein zweiter Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Der Mann hat sich innerhalb von eineinhalb Jahren zum zweiten Mal einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eingefangen.

Bußgeldbescheide wegen Trunkenheit im Verkehr gefährden die Fahrerlaubnis, weil die Führerscheinstelle nun Zweifel an der Fahreignung des Führerscheininhabers haben darf.

Sobald die Führerscheinstelle davon erfährt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis wiederholt wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallen ist schreibt sie ihn an. Dieses Schreiben stellt regelmäßig ein böses Erwachen dar. Hatte der Autofahrer gerade noch gedacht, alles nochmal gut gegangen und das Bußgeldverfahren abgeschlossen, gibts neue unangenehme Post.

Dies ist so in der Fahrerlaubnisverordnung FeV und der Straßenverkehrsordnung StVO festgehalten.

Für Führerscheininhaber besonders problematisch ist eine hohe Frequenz bei der Verkehrsdelinquenz. Werden innerhalb von relativ kurzer Zeit wiederholte Verstöße begangen fällt dies schwer ins Gewicht. Die Behörde schließt dann auf eine Alkoholabhängigkeit des Autofahrer. Die Konsequenzen sind unangenehme Nachfragen und zumindest eine ärztliche Untersuchung bei einer hierfür autorisierten Stelle.

Hat die Führerscheinstelle den Verdacht, dass ein Alkoholproblem vorliegt, droht eine MPU.

Dem Führerscheininhaber wird eine kurze Frist gesetzt, innerhalb derer er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen muss. Kommt er dem nicht nach wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gleiche gilt, wenn er das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt oder wenn die MPU schlecht für ihn läuft.

Bussgeldbescheide wegen Trunkenheit im Verkehr gefährden also die Fahrerlaubnis, sie dürfen auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden!

Es macht daher oft Sinn, die Bußgeldbescheide selbst sofort anzugreifen, wenn eine Chance besteht, sie wegzukriegen. Hierauf spezialisierte Verteidiger wie Fachanwälte für Strafrecht können dies prüfen im Wege der Akteneinsicht und vor allem eines rechtzeitigen Einspruches gegen den Bußgeldbescheid. Womöglich kann dadurch festgestellt werden, dass die Atemalkoholkonzentration AAK nicht korrekt gemessen worden ist. Es kann daher auch Sinn machen, nicht nur Einspruch einzulegen, sondern den Bußgeldbescheid im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüfen zu lassen.

1. Mai 2026/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2026-05-01 11:35:412026-05-01 12:53:59Bußgeldbescheide wegen Trunkenheit gefährden Fahrerlaubnis
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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