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Führerscheinentziehung bei Alk

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa Sechzigjähriger mußte sich soeben in München mit dem Gedanken anfreunden, in den nächsten Monaten seinen täglichen Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, anstatt das Auto zu nehmen, obwohl er jeden Tag etwa zwanzig Kilometer einfach zurückzulegen hat. Hintergrund hierfür ist ein Vorfall vom 23.12.2011. Die Polizei in München hatte ihn spätabends angehalten, als er mit seinem Auto in Schlangenlinien stadtauswärts unterwegs war.

Obwohl die Atemalkoholkontrolle (AAK) einen Wert ergeben hatte, der nur ganz knapp über der Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag, also nur ganz knapp über 1,1 Promille (bei Umrechnung auf BAK-Promille), stellte sie sofort die Fahrerlaubnis vorläufig sicher und verbot dem Beschuldigten die Weiterfahrt. Üblich wäre bei einem so knappen Wert bei der Atemalkoholkontrolle, zunächst das Ergebnis der viel genaueren Blutalkoholkontrolle des Instituts für Rechtsmedizin abzuwarten und erst dann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn die BAK einen Wert von 1,1 oder mehr Promille ergibt.

Rechtlicher Hintergrund ist, daß der Beschuldigte aufgrund seiner Schlangenlinienfahrt verdächtig ist, sich wegen relativer Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht zu haben, da beim Vorliegen von Fahrfehlern auch eine BAK von weniger als 1,1 Promille zur Fahruntüchtigkeit führt und damit zur vorläufigen Entziehung der Faherlaubnis. Sollten die Blutwerte unter 1,1 Promille liegen wird die Frage entscheidend, ob die Polizisten bei dem Beschuldigte wirklich Schlangenlinien beobachtet hatten, da ihm dann eine endgültige Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht nebst einer Sperrzeit für die Wiedererteilung von rund 9 Monaten.

3. Januar 2012/von Florian Schneider
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