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Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Ein etwa 70-jähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte sich erst nach mehreren Monaten schlafloser Nächte wegen eines schwebende Strafverfahrens gegen ihn  freuen. Was war passiert? Als er letztes Jahr im Herbst ein Parkhaus aufgesucht hatte, um seinen Wagen zu parken, war er beim Einfahren in eine sehr enge Parklücke gegen das daneben stehende Fahrzeug gestoßen und hatte es beschädigt. Er war  daraufhin zunächst zurückgestoßen und hatte eine weiter hinten liegende größere Parklücke aufgesucht. Nachdem er sein Auto dort abgestellt hatte war er zur ersten Parklücke zurückgekehrt und hatte den Schaden in Augenschein genommen und sich mit einem der Wächter des Parkhauses besprochen, was nun zu tun sei und befestigte seine Visitenkarte an der Frontscheibe des beschädigten Autos. Abends erhielt er auf seinem Anrufbeantworter eine Nachricht des Halters des demolierten Wagens und kurz darauf die Nachricht der Polizei, dass gegen ihn wegen Unfallflucht ermittelt werde. Der 70-Jährige konnte sich das nicht erklären und schaltete aufgeregt einen Verteidiger ein, da er sich keiner Schuld bewußt war und ein langes straffreies Leben vorzuweisen hatte, das er im Alter nicht befleckt sehen wollte. Bei der Bespechung der Sache im Rahmen der Verteidigung kam dann zur Sprache, dass entscheidende Umstände des Falles der Polizei gar nicht bekannt waren: Denn der Beschuldigte hatte durchaus nicht nur seine Visitenkarte an der Frontscheibe befestigt, sondern war auch mit dem Parkhauswächter zu einer Notrufsäule gegangen und hatte zusätzlich noch einen Notruf wegen des Parkschadens bei der Betreiberin des Parkhauses abgesetzt, wo er sämtliche Daten des Unfalls und von sich selbst mitgeteilt hatte. All dies war der Polizei unbekannt geblieben und mußte der Straatsanwaltschaft im Rahmen einer Verteidigungsschrift mitgeteilt werden, denn der Beschuldigte hatte damit seinen sämtlichen Pflichten gemäß § 142 StGB genügt und hatte sich durchaus nicht unerlaubt entfernt von der Unfallstelle. Daher konnte das Verfahren eingestellt werden ohne jede Nachteile für den Beschuldigten.

16. April 2015/von Florian Schneider
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