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Einstellung bei übler Nachrede

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straßenverkehrsdelikte

Ein Autofahrer aus dem Münchner Umland hatte sich so darüber geärgert, dass er als Unfallverursacher angesehen wurde, obwohl seiner Meinung nach ganz klar andere Unfallbeteiligte schuld gewesen war, dass er seinen Ärger öffentlich kund machte: Er heftete an die die Seitenscheiben seines Unfallfarzeuges Plakate in DINA4-Größe, auf denen er die seiner Meinung nach schlampige und einseitige Unfallsachbearbeitung durch die Polizeiinspektion geißelte. Er sparte damit nicht mit kräftigen Äußerungen und als die Beamten der PI auf das Fahrzeug aufmerksam wurden und die Plakate lasen entdeckten sie den Namen des Kollegen, der seinerzeit die Unfallaufnahme durchgeführt hatte. Sie leiteten sofort ein Ermittlungsverfahren ein, denn der Autofahrer soll sich ihrer Meinung nach nicht nur kräftig geäußert haben, sondern sich auch der üblen Nachrede zu Lasten des sachbeiarbeitenden Beamte strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer dann auch tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) ließ es nicht gut sein und legte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht München II zeigte sich dann, dass dem Autofahrer gar nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Namen des Beamten wirklich genannt und nicht geschwärzt hatte: Zu seinen Gunsten mußte nämlich angenommen werden, dass die Beamten vor Ort den Fall gekannt hatten ud deshalb ihren Kollegen verunglimpft sahen. Da die Frage letztlich nur mit einem Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können stellte das Gericht das Verfahren ein.

19. Juli 2015/von Florian Schneider
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