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Bis zu 3 Jahre Haft für Einsatz von Spyware auf fremdem Handy

Internetstrafrecht

Ein etwa 50-jähriger Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dem Oberland wusste sich wohl nicht mehr anders zu helfen, als er merkte, dass er seine Ehefrau wohl endgültig an einen Anderen verloren hatte, so dass er schließlich aus lauter Eifersucht darauf verfiel, sich aus dem Internet eine Spyware zu verschaffen und auf dem Handy seiner Ehefrau zu installieren. Sie hatte ein neues Handy gebraucht und er hatte die Gelegenheit genutzt, ihr eine Freude zu machen, und schenkte ihr eines. Bevor er ihr es jedoch überreichte kaufte er im Internet eine Software, für die damit geworben wurde, dass man sie auf ein Handy downloaden kann und dann übers Internet die ganzen Telefonate und Mails abgreifen kann, die mit dem Handy geführt werden (Spyware). Nachdem er die illegale Software installiert und das Handy der Ehefrau geschenkt hatte bemerkte seine Frau auf seinem Rechner die offene Website des Spyware-Anbieters und entdeckte damit die Straftat des Ehemannes. Der Mann hat sich damit nach den Vorschriften der 202a und 202b des Strafgesetzbuches strafbar gemacht und kann im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.

19. Oktober 2015/von Florian Schneider
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