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Bewährung für räuberische Erpressung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Ein über 60-Jähriger ist am Donnerstag vom Amtsgericht München wegen räuberischer Erpessung in einem minder schweren Fall, Pfandkehr und Verstrickungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und 120 Sozialstunden verurteilt worden. Dem Münchner war von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, letztes Jahr bei einer Pfändungsmaßnahme wegen rückständiger Steuern in seiner Wohnung gegenüber drei Vollstreckungsbeamten des Münchner Finanzamtes ausgerastet zu sein. Nach Angabe der drei Beamten soll er zunächst behauptet haben, dass es keine Geld bei ihm zuhause gebe. Als die Beamten im Schlafzimmer doch 600 Euros fanden und an sich nahmen soll er ihnen den bereits gepfändeten Bargeldbetrag aus der Hand gerissen haben und sie aus dem Haus geworfen haben. Der Angeklagte hatte dies stets bestritten und angegeben, das Geld gehöre seiner Frau und er habe nur den auf dem Tisch liegenden Betrag an sich genommen. Die Beamten blieben jedoch bei ihren Angaben.

Das Amtsgericht glaubte jedoch nicht dem Angeklagten, sondern den 3 Herrn vom Amt und verurteilte den Angeklagten anklagegemäß wegen räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall. Da der Bargeldbetrag zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ihn an sich genommen hatte, bereits der Pfändung unterlegen war, wurde er auch wegen Pfandkehr und Verstrickungsbruch verurteilt.

Der entscheidende Tatvorwurf war natürlich die räuberische Erpressung, da hierfür bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr gilt. Da der Angeklagte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme noch zu einem Geständnis entschloß war das Gericht bereit zur Annahme eines minder schweren Falles, was die Mindeststrafe auf 6 Monate reduzierte. Trotz zahlreicher Vorstrafen war somit noch 1 Jahr auf Bewährung möglich.

16. März 2012/von Florian Schneider
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