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Bewährung für Messerattacke

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Letzte Woche hatte sich vor dem Starnberger Amtsgericht ein 47-jähriger Discobetreiber wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft München II hatte ihm vorgeworfen, vor fast genau einem Jahr als Besitzer einer Disco in Krailling einen 19-jährigen Gast mit einem Messer verletzt haben: Der Angeklagte hatte stark betrunken Ärger mit seinen Gästen bekommen, die sich zu laut vor seinem Lokal aufgehalten hatten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte in sein Lokal zurückgekehrt und hatte ein Messer geholt, weil er den Eindruck gewonnen hatte, daß die Sache aus dem Ruder laufen werde. Ohne eine gegenwärtige Notwehrlage hatte er, – anstatt die Polizei zu rufen, – das 19-jährige Opfer mit dem Messer angegriffen und in den Arm gestochen, als er von diesem einen Tritt bekommen hatte.

Der Angeklagte war geständig und räumte seine Tätlichkeit ein. Nach den Feststellungen des Gerichts war er zudem bereits insofern vorab bestraft worden, als er aufgrund des Vorfalles seine Konzession als Discothekenbetreiber verloren hatte.

Die Strafrichterin am Amtsgericht Starnberg verurteilte ihn daraufhin wegen gefährlicher Körperverletzung und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung sowie eine geringfügige Geldauflage von Euro 1.200 an einen Verein. Das Amtsgericht war damit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft geblieben. Nach dem Gesetz reicht der Strafrahmen bei der gefährlichen Körperverletzung von 6 Monaten bis 10 Jahre.

6. September 2011/von Florian Schneider
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