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Wiedereinsetzung bei Terminsversäumung

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Die Sache ist eigentlich gar nicht so kompliziert. Wer eine Gerichtsverhandlung wegen Krankheit versäumen muss kann sich entschuldigen. Er hat die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) reicht nicht, auch wenn sie ein Arzt ausgestellt hat!

Legt man nur eine derartige AU-Bescheinigung vor hat man nur den Nachweis darüber erbracht, dass man arbeitsunfähig ist. Vor Gericht nützt das gar nichts! Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Wer arbeitsunfähig krank geschrieben ist kann durchaus in der Lage sein, an einer Verhandlung teilzunehmen (und umgekehrt).

Verhandlungsunfähig ist nur der, der nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen.

Unsere Strafprozeßordnung meint damit, dass ein Angeklagter dazu in der Lage sein muss, der Verhandlung zu folgen. Dazu gehört natürlich an erster Stelle, dass er soweit gesund sein muss, dass er sich ordnungsgemäß verteidigen kann. Er muss auch in der Lage sein dazu, selbst Fragen zu stellen und womöglich auch Anträge. Immerhin geht es ja um seinen Hals! Er muss also nicht nur gerade eben verstehen können, was da passiert in seiner eigenen Sache.

Letztlich entscheidet die Frage der Verhandlungsunfähigkeit aber nur das Gericht. Ein Verteidiger kann aber beraten.

Legt der Strafverteidiger eine entsprechende Bescheinigung bei Gericht vor prüft das Gericht die Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in eigener Zuständigkeit. Bestehen Zweifel wird das Gericht seine Entscheidung erst nach Einschaltung des Landgerichtsarztes treffen. Liegt keine ausreichende Entschuldigung vor kann das Gericht die Polizei beim Angeklagten vorbeischicken. Es kann auch einen Sicherungshaftbefehl erlassen zur Vorführung des Angeklagten.

Im Berufungsverfahren gibt es auch die unangenehme Möglichkeit, dass die Berufung bei nicht ausreichender Entschuldigung einfach verworfen wird.

In diesem Falle kann der Angeklagte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er hat hierfür jedoch nur eine einzige Woche Zeit! Innerhalb dieser einen Woche muss ein mit diesem Thema vertrauter Strafverteidiger beauftragt werden, der den Antrag stellen kann. Geht alles gut wird die Berufungsverhandlung neu terminiert, an den Angeklagten, seinen Verteidiger und die Zeugen gehen neue Ladungen hinaus.

 

12. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-12 15:27:412018-02-20 08:58:15Wiedereinsetzung bei Terminsversäumung

Straffreiheit für Cannabiserwerb

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Langsam reichts. Die Zeichen der Zeit stehen schon lange auf Straffreiheit für Cannabiserwerb. Es sind nicht alle Betäubungsmittel gleich. Es wird Zeit, zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln strafrechtlich stärker zu differenzieren.

Drogen sind nicht gleich Drogen.

Die jahrzehntelange Kriminalisierung von jeder Art Umgang mit Cannabis ist nicht mehr zu rechtfertigen. Zahllose Menschen wurden in den letzten Jahrzehnten für nichts Anderes verurteilt als dafür, Cannabis ge- oder verkauft zu haben. Die Strafen reichten oft bis hin zu Gefängnisstrafen. Ein Pflanzenmaterial, das für weit weniger gesundheitliche Schäden verantwortlich ist als Alkohol, der frei verkäuflich ist.Und vor allem eine Droge. die die Menschen nach dem Konsum nicht so aggressiv macht wie Alkohol.

Die jahrzehntelange Strafverfolgung hat nichts erreicht.

Die jahrzehntelange Kriminalisierung von Käufern und Verkäufern hat nur Polizeibeamte und Vertreter der Strafjustiz in Lohn und Brot gebracht. Für Strafverteidiger wurden in den letzten Jahrzehnten die Kriminalisierung des Marihuanahandels zum alltäglichen Geschäft. Und trotzdem hatte jeder, der Cannabis erwerben wollte, immer üppig Mittel und Wege gefunden, sich sein Zeug zu kaufen. Egal, wie stark der Verfolgungsdruck war.

Die Ursache für die geradezu bodenlose Erfolglosigkeit der Strafverfolger bei der Bekämpfung des Cannabishandels ist darin zu sehen, dass letztlich nie eine echte gesellschaftliche Überzeugung von der Notwendigkeit für die Kriminalisierung auch der weichen Drogen vorgelegen hat.

Jeder mit dem Thema Befaßte war sich darüber im Klaren, dass es es kaum begründbar war, einerseits Cannabis zu kriminalisieren und andererseits Alkohol frei verkaufen zu lassen. Die gesundheitlichen Gefahren von übermäßigem Alkoholkonsum sind mindestens genauso groß wie die von übermäßigem Cannabiskonsum. Trotzdem kann man jederzeit und an jeder Ecke Alkohol in beliebigen Mengen erwerben, ohne Strafe fürchten zu müssen.  

Die Einmischung der Strafjustiz in die Privatsphäre der Menschen, die gerne Cannabis konsumieren wollen (zum Beispiel, um sich zu entspannen), ist schon lange unerträglich.

Die deutschen Strafgesetze zum Umgang mit Cannabis stellen eine unglaubliche Bevormundung dar. Es wird Zeit für Schritte in eine neue Richtung. Einige amerikanische Bundesstaaten sind diese Schritte gerade gegangen, ohne im Chaos versunken zu sein. Sogar die Strafverfolger selbst plädieren inzwischen für eine Entkriminalisierung. Vielleicht geben sich die Damen und Herren in Berlin jetzt endlich mal einen Ruck. Drogen und Drogen sind eben nicht das Gleiche. Wer den Umgang mit Cannabis freigibt legalisiert noch lange nicht die harten Drogen wie Amphetamine und Co.

 

5. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht2.png 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-05 21:52:022018-02-07 14:03:53Straffreiheit für Cannabiserwerb

Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Straßenverkehrsdelikte

Die Straßenverkehrsdelikte werden als reformbedürftig angesehen. Die kritischen Stimmen mehren sich. Unfallflucht sollte bei bloßen Parkschäden nicht mehr länger als Straftat behandelt werden.

Die Bedenken zur aktuellen Regelung der Straßenverkehrsdelikte im Hinblick auf die Unfallflucht nehmen zu.

Wer ein abgestelltes Auto beschädigt und dann nur einen Zettel an die Windschutzscheibe macht begeht nach derzeitiger Rechtslage Unfallflucht. Wenn er wegfährt, ohne auf die Polizei zu warten. Dieser Sachverhalt ist die häufigste Variante von Unfalflucht. DIe Polizei muß jede Unfallflucht als Straftat verfolgen, wenn der Schaden € 100 übersteigt. Das Strafgesetzbuch schreibt nämlich vor, so lange am Unfallort zu bleiben, bis eine Feststellung der Unfallbeteiligung und des Unfallherganges möglich war. Die Rückseite der Zigarettenschachtel mit der Telefonnummer zu hinterlassen reicht also nicht aus. SIe stellt bestenfalls eine gute Chance zur Verfolgung des Täters dar.

Die Ermittlung von unfallflüchtigen Parkremplern bindet viel zu viele Polizeikräfte, die für Wichtigeres fehlen.

Es wäre völlig ausreichend, den Straftatbestand der Unfallflucht auf Unfälle im fließenden Verkehr zu beschränken. Zudem könnte man eine höhere Untergrenze bei der Schadenshöhe einführen. Damit wäre dem Strafinteresse des Staates durchaus gedient. Es muß nämlich nicht jeder Kleinkram als Straftat verfolgt werden.

Die aktuelle Fassung der Vorschrift zur Unfallflucht dient letztlich nur dem privaten Interesse an der Schadensregulierung.

Es ist etwas Anderes, einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verursachen und sich aus dem Staub zu machen, als nur einen Blechschaden beim Parken. Der Autofahrer, der einen Menschen überfährt und flüchtet, muß weiterhin bestraft werden können.

Unfallflucht könnte einfach in eine Qualifikationsvorschrift für andere Strafvorschriften im Straßenverkehr umgewandelt werden.

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr würden damit zu erheblich höheren Strafen führen, wenn der Verursacher flüchtet. Das Gleiche könnte für Straßenverkehrsgefährdung und ähnliche Delikte gelten. Die Strafbarkeit von Unfallflucht wäre damit keine eigenständige Strafvorschrift mehr. Sie wäre an die gravierendsten Delikte im Straßenverkehr gekoppelt und nur dann strafbar.

Wer zu seinem Auto zurück kommt und den linken Außenspiegel vermißt guckt bei einer Neufassung der Vorschrift nicht unbedingt in die Röhre.

Denn zur Ehrlichkeit gehört, zuzugeben, dass der heutige Zustand letztlich auch nicht befriedigend ist. Denn auch jetzt schon muss der Geschädigte selber private Ermittlungen anstellen, will er zu seinem Geld kommen. Er muss nach Zeugen suchen und ähnliches. Die Überlastung der Polizei mit Kleinkram führt schon jetzt dazu, dass polizeiliche Ermittlungen recht halbherzig geführt werden. Der Geschädigte bleibt also oft auch jetzt schon auf seinem Parkschaden sitzen.

4. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/02/strassenverkehrsdelikte-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-04 14:23:012019-09-05 14:55:03Unfallflucht künftig keine Straftat mehr
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