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Kachelmann Fall: Anklage wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall

Allgemein, Sexualdelikte

Jörg Kachelmann ist nun sogar angeklagt wegen der mutmaßlichen Vergewaltigung seiner Ex-Lebensgefährtin, obwohl diese in einem presserechtlichen Verfahren einen Teil ihrer Vorwürfe hatte zurücknehmen müssen

Der Fall Kachelmann nimmt immer merkwürdigere Formen an: Wie in der Presse soeben bekannt wurde hatte die Anzeigeerstatterin, – Kachelmanns frühere Lebensgefährtin, – in einem presserechtlichen Verfahren einen Teil ihrer Anschuldigungen gegen Jörg Kachelmann zurücknehmen müssen, ihren Vorwurf der Vergewaltigung aufrechterhalten. Trotzdem hat sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen, den Aussagen der Frau Glauben zu schenken und gegen den ARD-Wettermann Anklage wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu erheben. Dies erscheint insofern als ungewöhnlich, als ein derartiger Tatvorwurf gerade in diesem Verfahren ausschließlich auf der Aussage des vermeintlichen oder tatsächlichen Opfers beruht und weitere Beweismittel nur selten in wirklich aussagekräftiger Weise vorhanden sind.

Immerhin bestreitet der Angeschuldigte den Vorwurf zur Gänze, im Strafverfahren steht also Aussage gegen Aussage. Nach den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft müßte also der Aussage der früheren Lebensgefährtin gegenüber den bestreitenden Angaben von Kachelmann eine so überragende Glaubhaftigkeit zugebilligt werden können, daß es für eine Verurteilung des Wettermannes ausreicht. Dies erscheint nun umso zweifelhafter, als das mutmaßliche Tatopfer seine belastende Aussage in einem presserechtlichen Parallelverfahren schon in zwei Punkten hatte revidieren müssen und damit sicher nicht an Glaubwürdigkeit gewonnen, sondern eher verloren hat: Denn gerade in einem derartigen Fall, in dem nur eine einzige Aussage einen mutmaßlichen Täter überführen soll, sind die allerstrengsten Anforderungen an die Qualität der Aussage anzulegen. Wird die Aussage in zwei womöglich gravierenden Punkten revidiert muß zu Gunsten des Angeschuldigten davon ausgegangen werden, daß der Vergewaltigungsvorwurf des Opfers nicht glaubhaft ist. Dies umso mehr, als einem Angeklagten wegen eines derartig schweren Tatvorwurfes üblicherweise 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Das Landgericht wird bei seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben diesen Punkt zu berücksichtige haben.

19. Mai 2010/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2010-05-19 15:35:282015-02-01 22:58:00Kachelmann Fall: Anklage wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall

Jörg Tauss Fall: Kinderpornographie oder berufliches Interesse?

Allgemein, Sexualdelikte
Straftat gegen Minderjährige, Jugendstrafrecht

Ein Richter hat nun diese Frage zu entscheiden: Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss steht seit dem 18.05.10 vor Gericht wegen des Vorwurfes des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie.

Jörg Tauss war jahrelang für die baden-württembergische SPD im Bundestag und hier Internet-Beauftragter. Als solcher hatte er sich auch mit dem Thema Kinderpornographie im Netz zu beschäftigen. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung und seines Büros waren von der Polizei seine Computer und auch sein Handy sichergestellt worden. Bei der Auswertung waren dann große Mengen von kinderpornographischen Dateien gefunden worden, die Kinder unter 14 und Jugendliche unter 18 Jahren beim Geschlechtsverkehr zeigen. Auffallend war die große Zahl von kinderpornographischen Videos auf seinem Handy.

Damit hätte sich Tauss natürlich nach dem Gesetz wegen des Erwerbs und des Besitzes von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB in Verbindung mit den §§ 176, 176a, 176b StGB strafbar gemacht. Die Strafdrohung reicht von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe, – pro Bild- bzw. Videodatei wohlgemerkt! Tauss wendet dagegen ein, er habe sich ausschließlich im Auftrag seiner Partei als Internet-Beauftragter mit diesem Thema beschäftigen müssen. Eine Strafbarkeit läge dann natürlich nicht vor, weil der Tauss sich in dieser Funktion genauso wie ein Kriminalbeamter, Staatsanwalt oder auch Verteidiger berufsbedingt mit diesem Thema zu beschäftigt hätte und somit also auch in Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten gehandelt hätte. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe glaubt Tauss dies nicht und bezeichnet seine diesbezügliche Einlassung als reine Schutzbehauptung, obwohl seine berufliche Aufgabe Internet-Beauftragter seiner Partei eigentlich unstreitig ist. Sie hatte Tauss sogar zu Landgericht angeklagt, was bedeutet, daß nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Strafgewalt des Amtsgerichts von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe nicht ausreichend sei. Vor allem mit dieser Frage wird sich das Landgericht Karlsruhe in voraussichtlich insgesamt 5 Verhandlungstagen zu befassen haben. Kann es nach Abschluß der Beweisaufnahme nicht ganz ausschließen, daß Tauss tatsächlich nur im Rahmen dieser seiner damaligen Funktion des Deutschen Bundestages gehandelt hatte muß es freisprechen. Tauss ist inzwischen aus der SPD ausgetreten und Mitglied der Piratenpartei geworden, die sich vor allem den Kampf gegen zu viel Regulierung und Zensur im Internet auf die Fahne geschrieben hat.

18. Mai 2010/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2010-05-18 15:32:272016-11-08 13:50:24Jörg Tauss Fall: Kinderpornographie oder berufliches Interesse?
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