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Schlagwortarchiv für: Unfallflucht

Einstellung bei Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Der Beschuldigte aus dem Umland war sich sicher. Er war nach dem Ausparken aus einer engen Parklücke am S-Bahnhof an einen hinter ihm stehenden Bus der MVG angestoßen. Obwohl der Anstoß sehr gering war hatte er sich vergewissert und keinen Schaden entdeckt. Deshalb war er weggefahren, ohne die Polizei zu informieren. Andere Verkehrsteilnehmer hatten jedoch den Anstoß bemerkt. Sie riefen die Polizei und zeigten den Mann an. Als der schon wieder zu Hause war bekam er Besuch von Polizeibeamten. Die rochen dann auch noch Alkohol.

Der Mann, der keinerlei Erfahrung mit der Polizei hatte, machte umfangreiche Angaben zur Sache und zum Alkohol.

Er gab ohne Weiteres und von sich aus an, dass er in der Tat an einen Bus angestoßen sei, dass aber kein Schaden entstanden sei. Außerdem gab er an, dass er erst nach seiner Rückkehr eine Flasche Wein getrunken habe, Vor der Fahrt habe er nur einige Schluck getrunken.

Die Polizei leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren nicht nur wegen Unfallflucht gegen den Mann ein, sondern auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Die Polizei glaubte dem Mann nicht und unterstellte ihm, schon vor der Fahrt getrunken zu haben und in diesem Zustand einen Unfall verursacht zu haben. Beim Alkoholtest ergaben sich dann tatsächlich bedenkliche Werte Die Polizei ging von relativer Fahruntüchtigkeit aus.

Sein Führerschein wurde sofort und noch am Tatabend vorläufig sichergestellt.

Der Aussage des Mannes war lediglich insoweit nachgegangen worden, als man nach der Vernehmung seiner Ehefrau wenigstens den geringen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt als bestätigt ansah. Trotzdem war wegen des Unfalles mit dem Bus relative Fahruntüchtigkeit unterstellt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde über die Unfallflucht hinaus erweitert .

Erst nach seiner umfangreichen Aussage bei der Polizei zog der Beschuldigte einen Verteidiger (RA Florian Schneider) hinzu.

Beim Einblick in die Ermittlungsakte zeigte sich dann, dass die Beweislage äußerst dürftig war. Denn keiner der Beamten hatte es für nötig gehalten, dem Hinweis des Beschuldigten vom Tatabend nachzugehen, dass er am Autobus gar keinen Schaden verursacht hatte. Erst recht hatte kein Beamter die Schadenskorrespondenz zwischen der Heckstoßstange des Autos des Beschuldigten und der vermeintlich beschädigten Seite des Busses geprüft. Es zeigte sich, dass der Autobus der Verkehrsbetriebe ein erstens alter und zweitens von vielen anderen Schäden überzogener Bus war.

Die Zuordnung eines bestimmten Schadens an dem Bus war nach Ablauf einiger Monate nicht mehr möglich.

Im Rahmen einer umfangreichen Verteidigungsschrift war vom Verteidiger des Beschuldigten auf diese Umstände hingewiesen worden. Das Fehlen jeglicher Schadensanalyse am Bus und jeglicher Schadenskorrespondenzanalyse wurde dabei besonders gerügt. Der Pkw des Beschuldigten selbst wies keinerlei nennenswerte Schäden auf. Zu Gunsten des Beschuldigten mußte daher davon ausgegangen werden, dass er überhaupt gar keinen ihm zurechenbaren Schaden am Bus verursacht hatte. Mangels Fremdschadens fielen die beiden Straftatbestände der Unfallflucht sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung weg.

Am Ende hieß es: Einstellung bei Unfallflucht.

Gleich nach Eingang seiner Verteidigungsschrift bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.

 

 

19. Februar 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-02-19 13:04:332019-02-19 13:07:22Einstellung bei Unfallflucht

Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Straßenverkehrsdelikte

Die Straßenverkehrsdelikte werden als reformbedürftig angesehen. Die kritischen Stimmen mehren sich. Unfallflucht sollte bei bloßen Parkschäden nicht mehr länger als Straftat behandelt werden.

Die Bedenken zur aktuellen Regelung der Straßenverkehrsdelikte im Hinblick auf die Unfallflucht nehmen zu.

Wer ein abgestelltes Auto beschädigt und dann nur einen Zettel an die Windschutzscheibe macht begeht nach derzeitiger Rechtslage Unfallflucht. Wenn er wegfährt, ohne auf die Polizei zu warten. Dieser Sachverhalt ist die häufigste Variante von Unfalflucht. DIe Polizei muß jede Unfallflucht als Straftat verfolgen, wenn der Schaden € 100 übersteigt. Das Strafgesetzbuch schreibt nämlich vor, so lange am Unfallort zu bleiben, bis eine Feststellung der Unfallbeteiligung und des Unfallherganges möglich war. Die Rückseite der Zigarettenschachtel mit der Telefonnummer zu hinterlassen reicht also nicht aus. SIe stellt bestenfalls eine gute Chance zur Verfolgung des Täters dar.

Die Ermittlung von unfallflüchtigen Parkremplern bindet viel zu viele Polizeikräfte, die für Wichtigeres fehlen.

Es wäre völlig ausreichend, den Straftatbestand der Unfallflucht auf Unfälle im fließenden Verkehr zu beschränken. Zudem könnte man eine höhere Untergrenze bei der Schadenshöhe einführen. Damit wäre dem Strafinteresse des Staates durchaus gedient. Es muß nämlich nicht jeder Kleinkram als Straftat verfolgt werden.

Die aktuelle Fassung der Vorschrift zur Unfallflucht dient letztlich nur dem privaten Interesse an der Schadensregulierung.

Es ist etwas Anderes, einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verursachen und sich aus dem Staub zu machen, als nur einen Blechschaden beim Parken. Der Autofahrer, der einen Menschen überfährt und flüchtet, muß weiterhin bestraft werden können.

Unfallflucht könnte einfach in eine Qualifikationsvorschrift für andere Strafvorschriften im Straßenverkehr umgewandelt werden.

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr würden damit zu erheblich höheren Strafen führen, wenn der Verursacher flüchtet. Das Gleiche könnte für Straßenverkehrsgefährdung und ähnliche Delikte gelten. Die Strafbarkeit von Unfallflucht wäre damit keine eigenständige Strafvorschrift mehr. Sie wäre an die gravierendsten Delikte im Straßenverkehr gekoppelt und nur dann strafbar.

Wer zu seinem Auto zurück kommt und den linken Außenspiegel vermißt guckt bei einer Neufassung der Vorschrift nicht unbedingt in die Röhre.

Denn zur Ehrlichkeit gehört, zuzugeben, dass der heutige Zustand letztlich auch nicht befriedigend ist. Denn auch jetzt schon muss der Geschädigte selber private Ermittlungen anstellen, will er zu seinem Geld kommen. Er muss nach Zeugen suchen und ähnliches. Die Überlastung der Polizei mit Kleinkram führt schon jetzt dazu, dass polizeiliche Ermittlungen recht halbherzig geführt werden. Der Geschädigte bleibt also oft auch jetzt schon auf seinem Parkschaden sitzen.

4. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/02/strassenverkehrsdelikte-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-04 14:23:012019-09-05 14:55:03Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Die Unfallflucht war schnell passiert. Nach einigen Gläsern zuviel beim Weggehen und einem Ausweichmanöver wegen Gegenverkehrs waren die Außenspiegel der am rechten Straßenrand geparkten Autos nur so weggeflogen. Angesichts der Preise für vollelektrische und vollautomatisierte Außenspiegel mehrere Tausend Euro Schadenssumme.

Nach kurzem Stopp und kurzem Nachdenken Gas gegeben

Der Beschuldigte war durch das laute Scheppern der Blech- und Glasteile schlagartig nüchtern geworden. Er hatte sofort realisiert, dass er an Ort und Stelle bleiben und die Polizei rufen müsste. Als ihm sein Alkoholpegel aber einfiel kam das für ihn nicht in Frage. 

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist vollendet in dem Moment, wo man sich von der Unfallstelle wegbewegt.

Der Beschuldigte (Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) redete sich in dem Moment ein, er könnte ja am nächsten Tag immer noch die Polizei verständigen. Und zwar dann, wenn er seinen Blutalkohol wieder los war. Das funktioniert aber nicht. Die vorabendliche Blutalkoholkonzentration kann noch viele Stunden später exakt festgestellt werden. 

Bei Unfallflucht gilt, keine Aussage ohne Strafverteidiger.

Die Sache brannte dem Beschuldigten natürlich den ganzen nächsten Tag auf den Nägeln. Es drängte ihn förmlich, sich bei der Polizei zu melden, um sein Gewissen zu erleichtern. Was ihn zusätzlich belastete war natürlich auch, dass die Polizei ihn schnell verdächtigte und ihn suchte. Er hatte deshalb sein Auto und sich selbst versteckt. 

Über die Notrufnummer ist ein Strafverteidiger auch abends und am Wochenende erreichbar.

Was sich ein Mensch in der Situation des Beschuldigten unbedingt ersparen sollte ist eine kopflose Aktion ohne anwaltliche Begleitung. Sicherlich erleichtert eine Selbstanzeige bei der Polizei schlagartig das Gewissen. Die Reue über diesen kopflosen Stunt folgt jedoch auf dem Fuße. Dann nämlich, wenn ein Strafbefehl mit einer dicken Geldstrafe und einem langem Führerscheinentzug im Briefkasten liegt. 

Das Gesetz verpflichtet den Beschuldigten bei Unfallflucht nicht dazu, sich selbst zu überführen.

Die Straftat ist ja eben genau in dem Moment vollendet, wo man abgehauen ist. Eine Verurteilung nebst Führerscheinentziehung erfolgt also trotz der Selbstanzeige. Sie würde nur dazu führen, dass der Beschuldigte etwas Rabatt bei der Geldstrafe erhalten würde. Nicht wirklich viel. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet dann ja stets, dass man den Beschuldigten sowieso gefunden hätte. 

15. August 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-08-15 12:46:012017-08-15 16:49:42Bei Unfallflucht keine Aussage ohne Strafverteidiger

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