Der Mittvierziger aus dem Münchner Umland hat nun auch diese Erfahrung gemacht. Hundehalter können sich wegen Körperverletzung strafbar machen. Es wird ihm vorgeworfen, dass sein Hund einen anderen Hund angegriffen und, als dessen Frauchen ihn verteidigen wollte, gebissen hatte. Die gegnerische Hundebesitzerin erstattete Anzeige gegen den Mann.
Die Staatsanwaltschaft München hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet.
Der Vorwurf lautet auf fahrlässige Körperverletzung. Dem Mann als Beschuldigten steht die Frau als Zeugin gegenüber. Der konkrete Vorwurf der Fahrlässigkeit gründet sich darauf, dass der Mann den Hund nicht angeleint hatte. Hierzu war er aber auch gar nicht verpflichtet. Der Hund ist nicht als gefährlich bekannt und auch kein Listenhund, sondern ein Mischling aus dem Tierheim. Weshalb die Hunde der beiden Streitparteien miteinander Ärger bekommen haben, ist unklar. Ebenso wie der Vorfall selbst.
Hundehalter können sich wegen Körperverletzung strafbar machen, wenn ihnen mindestens ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
Hierzu müßte allerdings eine allgemeine Anleinpflicht in dem Gebiet gegolten haben, zum Beispiel auf der Grundlage einer allgemeinen Rechtsverordnung der Gemeinde. Diese würde dann aber auch für alle Hunde in diesem Gebiet gelten. Also auch für den Hund, der vermeintlich angegriffen worden ist. Der war nämlich auch nicht angeleint. Allerdings gibt es in dem Gebiet keine allgemeine Anleinpflicht.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Mann inzwischen eingestellt.
Grund war sicherlich, dass die Frau keinen Hundebiss nachweisen konnte, zum Beispiel mit einem entsprechenden ärztlichen Attest. Der Ausgang dieses Strafverfahrens hat allerdings durchaus Bedeutung für das parallele Verwaltungsverfahren vor der Gemeinde. Wegen der Behauptung eines Hundebisses hat die Gemeinde nämlich gegen den Mann einen Bescheid erlassen, wonach er nun seinen Hund anleinen muss.
Hiergegen wird nun Widerspruch eingelegt werden.
Das Verwaltungsverfahren wird dann möglicherweise vor dem Verwaltungsgericht München landen. Dieses wird dann auch den Umstand zu würdigen haben, dass nicht nur der vermeintliche Angreifer nicht angeleint war und dass keine nennenswerte Verletzung bei der Frau festgestellt worden war.
Hundehalter können sich wegen Körperverletzung strafbar machen und müssen dann noch den zivilrechtlichen Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld fürchten.
Die Frau wird nicht davon ablassen, den Mann wegen allem Möglichen zu belangen. Sie wird ohne Zweifel auch Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Hier könnte dann für den Mann der zweite Erfolg nach der Einstellung des Strafverfahrens daher kommen. Die Frau ist nämlich als Klägerin beweisbelastet. Sie muss den Vorfall beweisen, ebenso wie ihre Verletzung. Damit wird sie scheitern.
