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Haftbefehl wegen Drogenhandels

Betäubungsmittelgesetz

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Erding hat gegen einen 28- und einen 29-Jährigen wegen des Verdachts der Abgabe von Drogen an Minderjährige Haftbefehl erlassen: Die Beiden sollen einer vierzehnjährigen Hauptschülerin mehrmals Haschisch geschenkt bzw. verkauft haben und ihr auch Joints überlassen haben, obwohl sie das sehr jugendliche Alter des Mädchens gekannt haben sollen. Die Drei sollen sich auf einer Party kennengelernt haben. Die Rechtslage sieht so aus: § 29a Absatz I des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtmG) schreibt vor, dass die Abgabe oder der Verkauf von Drogen durch Leuten von mindestens 21 Jahren an Leute von unter 18 Jahren als Verbrechen anzusehen ist und ein Strafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahre gilt.

Sollte die Staatsanwaltschaft Landshut nach Abschluß des nun folgenden Ermittlungsverfahrens Anklage gegen die Beiden erheben wollen hätte sie die Wahl zwischen zwei Gerichten: Sollte sie zum Schöffengericht anklagen wollen wäre das Amtsgericht Erding zuständig und es stünde ein Strafrahmen von bis zu 4 Jahren zur Verfügung. Sollte dieser Strafrahmen aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Landshut nicht ausreichen könnte sie die Beiden auch zur Großen Strafkammer anklagen, hier wäre dann das Landgericht Landshut zuständig. Hier stünde dann der maximale Strafrahmen von bis zu 15 Jahre zur Verfügung.

Strafschärfend wird für den 28-jährigen Beschuldigten zu werten sein im Falle einer Anklageerhebung und Verhandlung dieses Schuldvorwurfes, dass er die verfahrensgegenständlichen Taten innerhalb offener Bewährung wegen Handeltreibens mit Btm gestanden haben soll. Er muss daher im Falle eines Schuldspruches mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und gleichzeitig mit dem Widerruf seiner Bewährung rechnen.

11. April 2011/von Florian Schneider
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