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Keine Bewährung für falsche Verdächtigung und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage vor Gericht

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Ein selten ausehenerregender Fall beschäftigte vorletzte Woche das Amtsgericht Fürstenfeldbruck: Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts stand ein 33-jähriger Mann aus Dachau, dem die Staatsanwaltschaft München II vorgeworfen hatte, seinen Schwiegervater im Jahre 2008 bei der Polizei in Fürstenfeldbruck fälschlicherweise wegen eines vemeintlichen sexuellen Mißbrauchs seiner damals fünfjährigen Enkelin, – der Tochter des Angeklagten, – angezeigt und zusätzlich seine Freundin zur Falschaussage angestiftet zu haben. Nach ihrer Trennung vom Angeklagten hatte seine Freundin zugegeben, auf Ersuchen des Angeklagten gelogen zu haben und falsch ausgesagt zu haben. Da der Angeklagte zusätzlich beantragt hatte bei der Polizei, Schwiegervater in Untersuchungshaft zu nehmen, hatte die Staatsanwaltschaft München II gegen ihn Anklage wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung, der Anstiftung zur Falschaussage und der versuchten mittelbaren Freiheitsberaubung erhoben.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat nach einer Hauptverhandlung mit 5 Verhandlungstagen nicht den geringsten Hinweis auf den behaupteten sexuellen Mißbrauch gefunden. Nach der Überzeugung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck hat sich der Angeklagte daher tatsächlich wegen exakt der Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft gegen ihn erhoben hatte, strafbar gemacht, und veurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Da die Strafe 2 Jahre übersteigt ist eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich.

Angesichts der Schwere der Vorwürfe hätte die Strafe auch höher ausfallen können: Die Staatsanwaltschaft hatte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2. Juni 2011/von Florian Schneider
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